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Schwerbehindert, pflegebedürftig? Krankentransport umfasst auch Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennung!

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07.11.2022

Bis vor Kurzem legten gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Krankentransport von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten Menschen unterschiedlich aus. Der Gesundheitliche Bundesausschuss (G-BA) hat daher eine Klarstellung der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen – zugunsten der Betroffenen.

Wichtige Information

Am 20. Oktober 2022 ergänzte der G-BA Krankentransport-Richtlinie, sodass dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen nicht nur Anspruch auf Krankenfahrten zu „ambulanten Behandlungen aus zwingend medizinischen Gründen haben“. Ab sofort müssen gesetzliche Krankenkassen auch Fahrten übernehmen zu:

  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gemäß den §§ 25 und 25a SGB V gehören.

Mit der Klarstellung will der G-BA sichergehen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Voraussetzungen für Krankenfahrten zu Check-ups und Krebsfrüherkennungen

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheitsuntersuchung oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung (z.B. Brustkrebs-, Gebärmutterhalskrebsvorsorge) kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Wann muss bei der Krankenkasse eine Genehmigung eingeholt werden?

Ärztinnen und Ärzte müssen keine Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse einholen, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, dann muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Weitere Informationen zu Krankenbeförderung auf der Website des G-BA.

Quelle: Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022: Krankentransport-Richtlinie: Klarstellung zur Verordnungsmöglichkeit von Krankenfahrten nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

Autor/Autoren: äin-red

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